Über uns
Unsere Satzung

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Freiwilligenagentur Lilienthal e.V. 
Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins ist Freiwilligenagentur Lilienthal e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Lilienthal.
Rechtsform: eingetragener Verein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. 160615 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, insbesondere der Freiwilligen und Ehrenamtlichen in der Gemeinde Lilienthal und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (in der Gemeinde Lilienthal).
Seine Förderung und Unterstützung dieser Zwecke ist trägerübergreifend und unabhängig. Sie dient nicht der Vermittlung von gewinnorientierten Tätigkeiten.

Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch

a) einen Beitrag zu einer lokalen und sozialen Gemeinschaftskultur
b) die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des ehrenamtlichen, freiwilligen Bürgerengagements
c) eine individuelle, kompetente und kostenlose Information und Beratung von Personen und von gemeinnützigen Vereinen, Organisationen und Institutionen, die ein ehrenamtliches, freiwilliges Engagement suchen bzw. anbieten
d) eine unentgeltliche Vermittlung von Personen für die Erfüllung von gemeinnützigen, sozialen und humanitären Zwecken
e) die Errichtung und den Betrieb einer Beratungsstelle
f) die Trägerschaft des Programms „Engagierte Stadt“ in Lilienthal

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung 1990
(§§ 52 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nach Maßgabe der Satzung den Zweck des Vereins unterstützt.
Mitglied können ebenso juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen werden, die nach Maßgabe der Satzung den Zweck des Vereins unterstützen und eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter bestellen und dies dem Verein schriftlich mitteilen.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung
b) durch Austritt eines Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
c) durch förmlichen Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im 1. Quartal einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn insbesondere Interessen des Vereins dies erfordern oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen durch schriftliche oder elektronische Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung und die Bezeichnung der Gegenstände zur Beschlussfassung enthalten. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes auch digital durchgeführt werden. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und ist für das Protokoll verantwortlich.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen

a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresabschlussberichte
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Festlegung der Aufgaben des Vereins, sofern diese von grundsätzlicher Bedeutung sind
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Wahl der Kassenprüfer
f) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) Satzungsänderungen und
h) die Auflösung des Vereins

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen zum Ausschluss von Mitgliedern oder zur Auflösung des Vereins erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder, wobei alle Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung über die Inhalte dieser Beschlussanträge informiert werden müssen.

Alle übrigen Beschlussfassungen erfordern eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll wird elektronisch an die Mitglieder versandt bzw. liegt in der Geschäftsstelle der Freiwilligenagentur aus. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus

a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl an Beisitzern/innen.

Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende, der/die 2.Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Je zwei der genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er führt die Geschäfte des Vereins.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die gefassten Beschlüsse enthält und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann auf die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat einberufen. Mitglieder des Beirates können Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins sowie des Vorstandes aktiv unterstützen. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich und berät und unterstützt den Verein und Vorstand.

§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lilienthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Lilienthal, den 23. März 2023
Sie können die Satzung hier einsehen:
➜ PDF 4 Seiten/ 3,05 MB


Adresse

Freiwilligenagentur Lilienthal e.V.
Konventshof 4
(Konventshaus)
28865 Lilienthal

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